Lokales Bündnis für Familie Rostock

Jugend­schutz

Der Jugendschutz umfasst alle gesetzlichen Regelungen und pädagogischen Maßnahmen, die Kinder und Jugendliche vor gesundheitlichen, gesellschaftlichen und medialen Gefahren schützen sollen. Ziel ist es, junge Menschen vor schädlichen Einflüssen zu bewahren und ihre Entwicklung zu fördern.

Das Jugendschutzgesetz ist ein Gesetz, das Kinder und Jugendliche vor Gefahren schützen soll, zum Beispiel vor Alkohol, Zigaretten und bestimmten Medien. Es gilt vor allem an öffentlichen Orten wie Gaststätten, Kinos, Diskotheken oder Clubs, aber auch beim Kauf von Filmen, Computerspielen oder Alkohol.

Das Gesetz regelt zum Beispiel,

Kinder sind laut Gesetz alle unter 14 Jahren, Jugendliche alle jungen Menschen zwischen 14 und 18 Jahren.

Das Jugendschutzgesetz richtet sich vorrangig an Gewerbetreibende und Veranstalter, also generell Erwachsene, die bei Verstößen gegen das Jugendschutzgesetz Ordnungswidrigkeiten begehen und mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 50.000 Euro bestraft werden können.

Neben dem Jugendschutzgesetz gibt es ein weiteres Gesetz zum Jugendschutz – der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV). Dieser regelt den Jugendschutz im Fernsehen sowie im Internet.

Das Jugend­schutz­­gesetz (JUSCHG)

Das Jugend­schutz­gesetz
(JuSchG)

Kinder unter 14 Jahre Jugend­li­che unter 16 Jahre Jugend­li­che über 16 Jahre

§ 4 Aufenthalt in Gaststätten
Unter 16 Jahren nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person (Eltern) oder erziehungsbeaufragten Person. Der Aufenthalt ist gestattet zur Einnahme einer Mahlzeit oder eines Getränks in der Zeit von 5 – 23 Uhr.

In Begleitung einer personensorgeberechtigten Person
In Begleitung einer personensorgeberechtigten Person
Erlaubt Bis 24 Uhr

§ 4 Aufenthalt in Nachtbars, Nachtclubs oder vergleichbaren Vergnügungsbetrieben

Nicht erlaubt
Nicht erlaubt
Nicht erlaubt

§ 5 Anwesenheit bei öffentlichen
Tanzveranstaltungen wie z. B. Disco

Unter 16 Jahren Aufenthalt nur in Begleitung einer personen­sor­ge­berech­tig­ten Person (Eltern) oder erziehungs­beaufragten Person möglich.

In Begleitung einer personensorgeberechtigten Person
In Begleitung einer personensorgeberechtigten Person
Erlaubt Bis 24 Uhr

§ 5 Anwesenheit bei Tanzveranstaltungen von anerkannten Trägern der Jugendhilfe
Bei künstlerischer Betätigung oder zur Brauchtumspflege.

Erlaubt Bis 22 Uhr
Erlaubt Bis 24 Uhr
Erlaubt Bis 24 Uhr

§ 6 Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen, Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit

Nicht erlaubt
Nicht erlaubt
Nicht erlaubt

§ 7 Anwesenheit bei jugendgefährdenden Veranstaltungen und in Betrieben
Die zuständige Behörde kann Alters- und Zeitbegrenzungen sowie andere Auflagen anordnen.

Nicht erlaubt
Nicht erlaubt
Nicht erlaubt

§ 8 Aufenthalt an jugendgefährdenden Orten
Die zuständige Behörde kann Maßnahmen zur Gefahrenabwehr treffen.

Nicht erlaubt
Nicht erlaubt
Nicht erlaubt

§ 9 Abgabe / Verzehr von Bier, Wein, Schaumwein, Mischungen mit Bier, Wein o. ä.
Erlaubt bei 14- u. 15-Jährigen in Begleitung einer personen­sorge­berechtig­ten Person (Eltern).

Nicht erlaubt
In Begleitung einer personensorgeberechtigten Person
Erlaubt

§ 9 Abgabe / Verzehr von anderen alkoholischen Getränken oder Lebensmitteln (z. B. Spirituosen)

Nicht erlaubt
Nicht erlaubt
Nicht erlaubt

§ 10 Abgabe und Konsum von Tabakwaren, E-Zigaretten / E-Shishas (auch nikotinfrei)

Nicht erlaubt
Nicht erlaubt
Nicht erlaubt

§ 11 Kinobesuche (nur bei Freigabe des Films und Vorspanns: „ohne Altersbeschr. / ab 6 / 12 / 16 Jahren”)

Kinder unter 6 Jahren nur mit einer erziehungsbeauftragten Person. Die Anwesenheit ist grundsätzlich an die Altersfreigabe gebunden. Ausnahme: „Filme ab 12 Jahren”: Anwesenheit ab 6 Jahren in Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person gestattet.

Erlaubt Bis 20 Uhr
Erlaubt Bis 22 Uhr
Erlaubt Bis 24 Uhr

§ 12 Weitergabe von Filmen o. Spielprogrammen nur entsprechend der Freigabekennzeichen: „ohne Altersbeschr. / ab 6 / 12 / 16 Jahren”

Erlaubt
Erlaubt
Erlaubt

§ 13 Spielen an elektronischen Bildschirmspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit nur nach den Freigabekennzeichen: „ohne Altersbeschr./ ab 6 / 12 / 16 Jahren”

Erlaubt
Erlaubt
Erlaubt

Erlaubt

Nicht erlaubt

Beschränkungen/zeitliche Beschränkungen wer­den durch die Begleitung einer erzie­hungs­beauf­rag­ten oder personensorge­berechtigten Person aufgehoben.

FAQ’s rund um das Jugendschutzgesetz

Was ist das Jugendschutzgesetz?

Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) ist ein deutsches Gesetz, das den Schutz von Kindern und Jugendlichen in Bezug auf Medien, Aufenthalt an bestimmten Orten und Veranstaltungen sowie den Zugang zu bestimmten jugendgefährdenden Produkten regelt. Es soll sicherstellen, dass junge Menschen vor schädlichen Einflüssen geschützt werden.

Ja, das Jugendschutzgesetz regelt den Verkauf von Alkohol und Tabak an Jugendliche streng. Der Verkauf von Tabakwaren ist an Personen unter 18 Jahren verboten, während der Verkauf von alkoholischen Getränken (Bier, Wein, Sekt) an Personen unter 16 Jahren ebenfalls nicht erlaubt ist. Für Spirituosen (hochprozentiger Alkohol z.B. Wodka, Rum) gilt ein Mindestalter von 18 Jahren.

In Deutschland dürfen E-Zigaretten und E-Shishas, unabhängig davon, ob sie Nikotin enthalten oder nicht, nur an Personen ab 18 Jahren verkauft bzw. konsumiert werden.

Das Jugendschutzgesetz regelt den Aufenthalt in Gaststätten, bei Tanzveranstaltungen sowie auf Filmveranstaltungen durch klare Zeit- und Altersgrenzen. Die jeweiligen Zeit- und Altersgrenzen entnehmen Sie bitte der Tabelle „Das Jugendschutzgesetz“.

Wenn Sie Ihr Kind begleiten, können Sie einige dieser Zeit- und Altersgrenzen aufheben. Diese Aufhebung kann auch dann in Kraft treten, wenn Sie als Eltern eine „erziehungsbeauftragte Person“ benennen.

Erziehungsbeauftragte Person ist jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person (Eltern) Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut.

Für die Erteilung einer sogenannten Erziehungsbeauftragung nutzen Sie bitte den empfohlenen „Muttizettel“ des Jugendamtes der Hanse- und Universitätsstadt unter folgendem Link: Muttizettel. Auf diesem Dokument sind alle wichtigen Grundlagen einer Erziehungsbeauftragung enthalten, die Sie als Eltern berücksichtigen sollten.

Nehmen Sie die Erziehungsbeauftragung ernst und informieren Sie sich über die Person, die für einen gewissen Zeitraum die Erziehungsverantwortung für Ihr Kind übernimmt!

Eine Übersicht über die Alterskennzeichnungen der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK)Eltern sollten darauf achten, welche Filme, Serien und Spiele ihre Kinder konsumieren.

Die Bewertung und Kennzeichnung von Filmen obliegt der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) und für Videospiele der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK). Die Alterskennzeichen sollen sicherstellen, dass die Filme oder Videospiele, die „geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen“ (§ 14 Abs. 1 JuSchG), von der betroffenen Altersgruppe nicht gesehen werden.

Konsum und Verkauf von z.B. Filmen oder Videospielen richten sich nach den jeweiligen Altersfreigaben.

Die Alterskennzeichnungen bieten eine Orientierung, sind jedoch keine Garantie dafür, dass ein Medium für jedes Kind geeignet ist. Es ist wichtig, die Inhalte gemeinsam zu besprechen und gegebenenfalls selbst zu schauen oder zu spielen.

Zu den häufigsten Risiken gehören Cybermobbing, der Kontakt zu Fremden, der Zugriff auf ungeeignete Inhalte und die Gefahr eines riskanten Medienkonsums. Eltern sollten ihre Kinder über diese Risiken aufklären und ihnen Strategien an die Hand geben, um sicher im Internet zu navigieren.

Weitere Informationen erhalten Sie auf folgenden Seiten:
jugendschutz.net
internet-abc.de
klicksafe.de

Eltern sind die ersten Ansprechpartner*innen für ihre Kinder und sollten aktiv an der Mediennutzung teilnehmen. Sie sollten klare Regeln aufstellen, Gespräche über Inhalte führen und als Vorbilder agieren.

Weitere Informationen und Handlungsempfehlungen erhalten Sie auf folgenden Seiten:
shop.bioeg.de
ins-netz-gehen.info
internet-abc.de
mediennutzungsvertrag.de

Ja, Online-Spiele und Streaming-Dienste unterliegen ebenfalls dem Jugendschutzgesetz. Anbieter sind verpflichtet, Altersfreigaben anzugeben und geeignete Maßnahmen zum Schutz von Minderjährigen zu ergreifen, z.B. durch Altersverifikation.

Eltern sollten mit ihren Kindern über sicheres Verhalten im Internet sprechen, z.B. über den Umgang mit persönlichen Daten, den Kontakt zu Fremden und die Nutzung von sozialen Medien. Technische Hilfsmittel wie Jugendschutzfilter können ebenfalls hilfreich sein.

Weitere Informationen erhalten Sie auf folgenden Seiten:
ins-netz-gehen.info
klicksafe.de

Kontakt

Monique Bech
Fachberatung Jugendschutz
Hanse- und Universitätsstadt Rostock
Jugendamt
SG Kinder-, Jugend- und Familienbildung
Kopernikusstr. 1a, 18057 Rostock

0381/3812536
Monique.Bech@rostock.de

Weitere Infos

Weiterführende Informationen rund um das Thema Jugendschutz und Jugend in der Öffentlichkeit erhalten Sie auf der Internetseite „Jugendschutz aktiv” des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.